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Ausdruck und Aufbewahrung eines elektronischen Kontoauszugs beim Onlinebanking
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Kreditinstitute und Buchführungspflichtige, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, fragen vermehrt an, ob auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform verzichtet werden kann. Dies ist bei Geschäftskunden (= Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige i. S. der §§ 145 ff. AO) regelmäßig zu verneinen. Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der elektronische Kontoauszug ist folglich durch Übertragung der Inhalts- und Formatierungsdaten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren (siehe § 147 Abs. 2 und 5 AO sowie Tz. VIII/b Nr. 2 des BStBl I S. 738). Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten, die als Anlage zum o. g. BMF-Schreiben veröffentlicht sind. Diese setzen u. a. voraus, dass die in den vorgenannten Verfahren übermittelten Date...