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StuB Nr. 19 vom Seite 901

Neue Rechnungsvorschriften ab 2004 geplant

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Mit dem StÄndG 2003 wird in § 14 Abs. 4 UStG-E geregelt, welche Pflichtangaben in einer Rechnung ab dem Jahr 2004 enthalten sein sollen. Diese Vorschrift setzt Art. 22 Abs. 3 Buchst. B und Abs. 9 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie um.

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die bisher erforderlichen Angaben um das Ausstellungsdatum (Rechnungsdatum), eine fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer), den Steuersatz sowie in den Fällen der Zahlung vor Rechnungsausstellung um den Zeitpunkt der Vereinnahmung zu ergänzen. Darüber hinaus wird verlangt, dass der Name und die Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers „vollständig” aufgeführt werden müssen.

Ein Vorsteuerabzug soll künftig nur noch dann möglich sein, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung i. S. von § 14 UStG besitzt und die Rechnungsangaben vollständig und richtig sind. Eine Rechnung i. S. von § 14 UStG ist nur dann vollständig, wenn hieraus sämtliche Angaben ersichtlich sind. Hauptaugenmerk dürfte darin liegen, dass der Leistungsempfänger zu prüfen hat, ob die Angaben des Leistenden „richtig” sind.

Da zukünftig eine Angabe einer Rechnungsnummer verlangt wird, wird über § 15 UStG vom Leistungsempfänger gefordert, diese Rechnungsnummer auf deren Richtigkeit hin zu prüfen. Dies kann sich insbesondere bei Bewirtungskostenquittun...

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