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Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab 1. 4. 1999
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Durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (StÄndG 2003, BGBl I S. 2645 = BStBl I S. 710) wurde § 15 Abs. 1b UStG zum aufgehoben. Die Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom (2000/186/EG, ABl EG 2000 Nr. L 59/12), auf die die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ab gestützt worden ist, ist zum ausgelaufen. Für die Zeit ab kann sich der Unternehmer daher unmittelbar auf das für ihn günstigere Recht des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen. Mit hat der EuGH in der Rechtssache C-17/01 (vgl. StuB 2004 S. 471) entschieden, dass Art. 3 der Entscheidung des Rats insoweit unwirksam ist, als er regelt, dass die Ratsentscheidung rückwirkend ab gilt. Das bedeutet, dass die Ratsermächtigung für den Zeitraum vom bis zum (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG) ungültig ist und § 15 Abs. 1b i. V. mit § 27 Abs. 5 UStG insoweit keine EG-rechtliche Grundlage hat. In allen anderen Punkten hat der EuGH die Gültigkeit und damit die Wirksamkeit der Ratsermächtigung ausdrücklich bestätigt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei un...