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EuGH-Vorlage III: Reitsportveranstaltungen und Betriebsausgabenabzug
Die klägerische Kapitalgesellschaft portugiesischen Rechts hat Sitz und Geschäftsleitung in Portugal. Sie nahm in Deutschland, Irland und Großbritannien an Tourneen mit reitsportlichen Darbietungen teil. Sie beantragte beim Bundesamt für Finanzen die Erstattung der gem. § 50a Abs. 4 EStG vom inländischen Vergütungsschulder im Wege des Steuerabzugs einbehaltenen und abgeführten KSt sowie des darauf entfallenden SolZ.
Der vorlegende Senat erachtet die bei der Einkünfteermittlung bestehende unterschiedliche Behandlung einerseits unbeschränkt Stpfl. (Gebietsansässiger) andererseits beschränkt Stpfl. (Gebietsfremder), die dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegen, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht als zweifelsfrei. Sie könnte gegen die in Art. 59 und Art. 60 EGV garantierten Grundfreiheiten verstoßen, deren Auslegung dem EuGH vorbehalten ist.
Der BFH verweist insbesondere darauf, dass die mögliche Gefahr eines doppelten Abzugs von Betriebsausgaben die Benachteiligung Gebietsfremder nicht rechtfertige, weil die Verhinderung steuerlicher Mindereinnahmen nicht „als zwingender Grund des Allgemeininteresses” anzusehen sei (vgl. , EuGHE 1998, I-4711, 4723). Die Ungleichbehandlung sei auch unte...