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Berücksichtigung von während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen nachträglichen Anschaffungskosten in voller Höhe
– Anmerkungen zum –
Zentrales Thema der Entscheidung ist, in welcher Höhe nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Veräußerungsverlustermittlung berücksichtigt werden können.
Die Entscheidung des VIII. Senats beruht auf der Unterscheidung zwischen vor und nach der Begründung der wesentlichen Beteiligung gewährten Finanzierungshilfen.
Das Urteil basiert auf der zutreffenden Erkenntnis, dass Anschaffungskosten stets dem einzelnen Anteil zugeordnet werden können und müssen, dass dies aber bei den nachträglichen Anschaffungskosten nicht ohne weiteres möglich ist.
I. Einleitung
Die Schwierigkeit des Falls folgt aus den Besonderheiten der Gewinnermittlung im Bereich des § 17 EStG und besteht in der Frage der Zuordnung nachträglicher Anschaffungskosten zu der einzelnen Beteiligung. Grundsätzlich ist bei § 17 EStG von der Selbständigkeit des einzelnen Anteils auszugehen. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten, die Veräußerungskosten und der Veräußerungspreis separat „anteilsbezogen” zu ermitteln sind. Zu Schwierigkeiten führt die Zuordnung aber bei solchen Anschaffungskosten, die nicht anteilsbezogen geleistet werden. Gibt der Gesellschafter ein Darlehen, so lässt sich ein Darlehensverlust nicht ohne weiter...