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Straf- und bußgeldrechtliche Regelungen durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz
Mit Wirkung zum ist das 4. Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft getreten (BGBl I S. 2010). Durch dieses Normenwerk sollen u. a. die deutsche Börse – auch im internationalen Vergleich – gestärkt, der Anlegerschutz intensiviert und die staatliche Aufsicht über die Kreditinstitute verbessert werden (vgl. die Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 14/8017 S. 1). Neben zahlreichen Regelungen im Bereich des Börsen-, Wertpapier- und Kapitalmarktrechts (vgl. insoweit z. B. Hammen, AG 2001 S. 549; Mülbert, JZ 2002 S. 826; Breuer, Bank 2002 S. 300; Fürhoff/Schuster, BKR 2003 S. 134) hat die Novelle auch Änderungen im Kapitalmarktstrafrecht mit sich gebracht (vgl. hierzu Moosmayer, wistra 2002 S. 161; Sorgenfrei, wistra 2002 S. 321). Insbesondere wird die in § 20a WpHG verbotene Kurs- und Marktpreismanipulation umfassend durch Straf- (§ 38 WpHG) bzw. Bußgeldnormen (§ 39 WpHG) flankiert.
I. Das alte Recht
Vor Inkrafttreten des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes bedrohte § 88 BörsG a. F. den „Kursbetrug” mit Strafe. Diese Bestimmung hatte kaum praktische Bedeutung (vgl. ausführlich hierzu Ekkenga, WM 2002 S. 317 ff.). Einer der Hauptgründe hierfür war die fehlende effiziente Börsenaufsicht. Aber auch die Strafrechtspraxis hatte große Probleme...