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Behandlung von Film- und Fernsehfonds
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Tzn. 9, 10 und 11 des (BStBl I S. 175 = StuB 2001 S. 294) in folgender Fassung anzuwenden:
In Tz. 9 wird folgender Satz angefügt: „Ein geschlossener Fonds ist nach den Grundsätzen der BFH-Urteile zur ertragsteuerlichen Behandlung der Eigenkapitalvermittlungsprovision und anderer Gebühren vom (BStBl II S. 720 = StuB 2001 S. 821) und vom (BStBl II S. 717 = StuB 2001 S. 763) jedoch dann nicht als Hersteller, sondern als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit hierauf keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten besitzen.”
Tz. 10 wird wie folgt gefasst: „Ist vom Fondsinitiator (i. d. R. Verleih-/Vertriebsunternehmen, Anlageberater, Leasingfirma) das Fonds-Vertragswerk (einschließlich Rahmen-Vereinbarungen mit Dienstleistern und/oder Koproduzenten) entwickelt worden, kommt es für die Herstellereigenschaft des Fonds darauf an, dass der Fonds (d. h. die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) dennoch wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten auf die Filmproduktion hat und dieS. 855wirtschaftlich...