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Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen
(OFD Koblenz, Kurzinfo vom 21. 7. 2003 - S 2144 A - 054/03)
Zur Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung von Wohnungen des Betriebsvermögens in das Privatvermögen nach § 52 Abs. 15 (vor dem ) oder § 13 Abs. 4 EStG (nach dem ) gilt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:S. 854
Der Betriebsausgabenabzug wird gem. § 4 Abs. 4a EStG für betrieblich veranlasste Schuldzinsen eingeschränkt, wenn die Entnahmen höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen des Wirtschaftsjahrs. Zu den Entnahmen gehören nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter, die der Stpfl. dem Betrieb für betriebsfremde Zwecke entnimmt. Die gem. § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG bis zum zwangsweise vorzunehmende Überführung von Wohnungen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen erfüllt den Entnahmetatbestand und ist somit im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Die gesetzlich in § 52 Abs. 15 Satz 7 EStG angeordnete Steuerfreiheit des Entnahmegewinns steht dem nicht entgegen.
Aus Tz. 8 des (BStBl I S. 588 = StuB 2000 S. 579) ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 5 ist zur Ermittlung der Überentnahmen grundsätzlich der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ergebende Wert anzusetzen. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn die darauf beruhende Gewinnerhöhung ebenfalls außer Ansatz bleibt. Die b...