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Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern
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1. Abgrenzung der nichtselbständigen Arbeit
Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter ESt-Pflicht sind die Regelungen maßgebend, die für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler in Tz. 1, insbesondere in Tz. 1.1.2, des (BStBl I S. 638) getroffen worden sind.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
2.1 Verpflichtung zum LSt-Abzug
Die Einkünfte der beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstler aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen ab 1996 nicht mehr der Abzugssteuer nach § 50a Abs. 4 EStG, sondern der LSt, wenn der Arbeitgeber ein inländischer Arbeitgeber i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist, der den LSt-Abzug durchzuführen hat.S. 921
2.2 Freistellung vom LSt-Abzug
Der LSt-Abzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines DBA von der deutschen LSt freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustauschs vorgesehen. Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers (im Namen des Arbeitnehmers) eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach R 123 LStR zu erteilen (§ 39b Abs. 6 i. V. mit § 39d Abs. 3 Satz 4 EStG).