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StuB Nr. 18 vom Seite 920

Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen nach § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG

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Nach § 44 Abs. 1 EStG entsteht die Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Der Zeitpunkt der Entstehung ist maßgebend für den Zeitpunkt, in dem die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen ist. Für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer in § 44 Abs. 6 Satz 2 EStG geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in diesen Fällen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, wenn die Anmeldung der im Jahr 2002 entstandenen Kapitalertragsteuer bis spätestens zum beim zuständigen FA eingeht.

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