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Der BGH zur Strafbarkeit bei USt-Karussellen
USt-Karusselle mit Scheinrechnungen sind im Zusammenhang mit dem kürzlich entschärften neuen § 370a AO (vgl. Schiffer, StuB 2002 S. 715 ff.) einer breiteren Öffentlichkeit ins Bewusst-S. 915sein gerückt worden. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (5 StR 516/01, HB vom , R 2) dazu Grundsätze für die Strafbarkeit aufgestellt. Selbst wenn Scheinrechnungen ohne wirkliche entsprechende Umsätze berichtigt werden können, habe das i. d. R. keinen Einfluss auf die Verwirklichung der Steuerhinterziehung. Allerdings müsse eine solche Berichtigung bei der Höhe der verhängten Strafe berücksichtigt werden. Für die Strafzumessung in solchen Fällen sei aber nicht ausschließlich die Höhe der durch die Beteiligten selbst hinterzogenen Steuern maßgebend, sondern – wenn dem betreffenden Beteiligten die Funktionsweise des Karussells bekannt gewesen sei – auch der durch das ganze System verursachte steuerliche Gesamtschaden, der sich aus einem an anderer Stelle der Kette entstehenden Vorsteuerüberschuss ergebe.