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Organschaftliche Ausgleichsposten unter dem Regime des Halbeinkünfteverfahrens
Welche Ursachen führen zur Bildung eines aktiven, welche zur Bildung eines passiven Ausgleichspostens?
Wie sind vororganschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen nach Ansicht der Finanzverwaltung zu behandeln?
Welche Auffassung vertritt demgegenüber der BFH?
I. Einleitung
Die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten beim Organträger ist explizit gesetzlich nicht geregelt. Eine Regelung per Verwaltungsanweisung findet sich allerdings in Abschn. 59 KStR 1995. Danach ist in der Steuerbilanz des Organträgers in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem ihm zuzurechnenden steuerlichen Einkommen und dem an ihn abzuführenden handelsrechtlichen Gewinn ein steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden (Abschn. 59 Abs. 1 und 2 KStR). Kommt es später zu einem Wegfall der Organbeteiligung (z. B. durch Veräußerung), ohne dass vorher durch eine nachfolgende (handelsbilanzielle) Mehr- bzw. Minderabführung die vorausgegangene Minder- bzw. Mehrabführung ausgeglichen werden konnte, wird durch die einkommenswirksame Auflösung des steuerlichen Ausgleichspostens das Prinzip der Einmalbesteuerung im Organkreis sichergestellt (Abschn. 59 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 5 KStR).
Durch die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren im Rahmen des StSenk...