Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem 30. 6. 2003
()
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem , 31. 3. und beendet werden, Folgendes:S. 809
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
nach dem | 1 381 €, |
nach dem | 1 395 €, |
nach dem | 1 409 €. |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
nach dem | 1 099 €, |
nach dem | 1 110 €, |
nach dem | 1 121 €. |
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
nach dem | 550 €, |
nach dem | 555 €, |
nach dem | 561 €. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem um 242 €, nach dem um 245 € und nach dem um 247 €. Das (BStBl I S. 542 = StuB 2001 S. 875) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.