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StuB Nr. 17 vom Seite 799

Erfassung von Erträgen aus der Veräußerung und Zuschreibung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen

( K/S 2750 a - 2 - St 132 - K)

Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, das im Regelfall ab VZ 2002 erstmals anwendbar ist, sind Erlöse aus der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Erträge in Zusammenhang mit einer Zuschreibung i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG (sog. Wertauf-S. 800holung) gem. § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 1 EStG zur Hälfte steuerfrei. Teilwertabschreibungen auf die Anteile sowie der bei Veräußerung der Anteile gewinnmindernd auszubuchende Buchwert der Anteile sind gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Soweit jedoch vor dem Systemwechsel (d. h. in der Zeit bis einschließlich VZ 2001; sofern die Kapitalgesellschaft, deren Anteile abgeschrieben werden, ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, u. U. bis einschließlich VZ 2002) steuerlich voll abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf die Anteile vorgenommen worden sind, die auch nicht durch eine nachfolgende voll steuerpflichtige Wertaufholung rückgängig gemacht worden sind (steuerliches Wertaufholungsgebot ab 1999!), ist eine Sonderregelung zu beachten. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG ist der Ertrag aus der Wertaufholung bzw. der Veräußerungserlös bis zur Höhe der in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibung in voller Höhe (und nicht nur hälftig) steuerpflich...

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