OFD Düsseldorf - S 2171 b -6-St 112-K, S 2171 b -2-St 132-K

Überwachung der zutreffenden Erfassung von Erträgen aus der Veräußerung und Zuschreibung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen § 3 Nr. 40 Buchst. a EStG; § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, das im Regelfall ab VZ 2002 erstmals anwendbar ist, sind Erlöse aus der Veräußerung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Erträge in Zusammenhang mit einer Zuschreibung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr.2 S.3 EStG (sog. Wertaufholung) gemäß § 3 Nr.40 Buchst. a S.1 EStG zur Hälfte steuerfrei.

Teilwertabschreibungen auf die Anteile sowie der bei Veräußerung der Anteile gewinnmindernd auszubuchende Buchwert der Anteile sind gemäß § 3c Abs.2 S.1 EStG nur zur Hälfte abzugsfähig.

Soweit jedoch vor dem Systemwechsel (d.h. in der Zeit bis einschließlich VZ 2001; sofern die Kapitalgesellschaft, deren Anteile abgeschrieben werden, ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, u.U. bis einschließlich VZ 2002) steuerlich voll abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf die Anteile vorgenommen worden sind, die auch nicht durch eine nachfolgende voll steuerpflichtige Wertaufholung rückgängig gemacht worden sind (steuerliches Wertaufholungsgebot ab 1999!), ist eine Sonderregelung zu beachten. Nach § 3 Nr.40 Buchst. a S.2 EStG ist der Ertrag aus der Wertaufholung bzw. der Veräußerungserlös bis zur Höhe der in der Vergangenheit vorgenommenen Teilwertabschreibung in voller Höhe (und nicht nur hälftig) steuerpflichtig.

Beispiel

A bilanziert in seinem Einzelunternehmen Anteile an der A-GmbH (Wj = Kj). Der Bilanzansatz der Anteile entwickelt sich wie folgt:


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Fall 1
Fall 2
Anschaffungskosten 1997
300.000 €
300.000 €
Teilwertabschreibung 1998
./.100.000 €
Wertaufholung 2002
+60.000 €
Teilwertabschreibung 2002
/.100.000 €
Wertaufholung 2003
+60.000 €
Buchwert bei Veräußerung am
260.000 €
260.000 €
Veräußerungserlös
280.000 €
280.000 €

Lösung Fall 1

a) Wertaufholung 2002

Der Ertrag aus der Wertaufholung ist wegen der vorangegangenen gewinnmindernden Teilwertabschreibung voll steuerpflichtig (§ 3 Nr.40 Buchst. a S.2 EStG).

b) Veräußerungsgewinn 2004


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Veräußerungserlös
280.000 €
steuerpflichtig wegen vorheriger Teilwertabschreibung (§ 3 Nr.40 Buchst. a S.1 EStG)
./. 40.000 €
40.000 €
Zwischensumme
240.000 €
120.000 €
steuerpflichtig
120.000 €
Buchwert (50 %; § 3c Abs.2 S.1 EStG)
./. 130.000 €
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
30.000 €

Lösung Fall 2

a) Teilwertabschreibung 2002

Zu 50 % abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 S.1 EStG).

b) Wertaufholung 2003

Zu 50 % steuerfrei (§ 3 Nr.40 Buchst. a S.1 EStG).

c) Veräußerungsgewinn 2004


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Veräußerungserlös
280.000 €
./. 140.000 €
steuerpflichtig
140.000 €
Buchwert (50 %; § 3c Abs.2 S.1 EStG)
./. 130.000 €
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
10.000 €

Für Körperschaften als Anteilseigner sieht § 8b Abs.2 S.2 KStG eine entsprechende Sonderregelung vor. Anknüpfungspunkt ist hier im Veräußerungsfall jedoch nicht der Veräußerungserlös (wie bei § 3 Nr.40 EStG), sondern der Veräußerungsgewinn.

Beispiel:

Wie der vorangegangene Fall 1, jedoch ist Anteilseigner eine GmbH.

Lösung:

a) Wertaufholung 2002

Der Ertrag aus der Wertaufholung ist wegen der vorangegangenen gewinnmindernden Teilwertabschreibung voll steuerpflichtig (§ 8b Abs.2 S.2 KStG).

b) Veräußerungsgewinn 2004

Der Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.000 € ist gemäß § 8b Abs.2 S.2 KStG steuerpflichtig. Die Regelung in § 8b Abs.2 S.2 KStG ist somit im Vergleich zu § 3 Nr.40a S.2 EStG in den Fällen günstiger, in denen die noch steuerwirksame Teilwertabschreibung höher als der erzielte Veräußerungsgewinn ist.

OFD Düsseldorf v. - S 2171 b -6-St 112-K, S 2171 b -2-St 132-K

Fundstelle(n):
IAAAA-81688