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StuB Nr. 17 vom Seite 871

Steuerabzug bei beschränkt Stpfl. nach § 50a Abs. 7 EStG

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Zur Sicherstellung des Steueranspruchs aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 bis 4 EStG unterliegen, kann das FA des Vergütungsgläubigers einen besonderen Steuerabzug anordnen (sog. Sicherungseinbehalt). Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Der Steuerabzug ist auf die veranlagte ESt anzurechnen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der gesamten Einnahmen, wenn der beschränkt Stpfl. dem FA nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. In die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist auch die USt einzubeziehen, wenn der Vergütungsgläubiger Schuldner der USt ist. Abzüge von der Bemessungsgrundlage, z. B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig.

Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen, für die ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG angeordnet ist, an den beschränkt Stpfl. gezahlt werden (§ 50a Abs. 7 Satz 3 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 EStG und § 73c Nr. 1 EStDV). Sind Teilvergütungen bereits vor der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG an den beschränkt steuerpflich...

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