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StuB Nr. 16 vom Seite 735

Der entgangene Gewinn als Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

– Anmerkungen zum  –

von Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax, Berlin/Cottbus
Die Kernthesen:
  • Gewinne aus der originären Geschäftstätigkeit sind nach Ansicht des BGH selbst dann nicht als außerordentliche Erträge einzuordnen, wenn es sich bei dem Geschäft um einen seltenen Großauftrag handelt, der aber auf den typischen Aktivitäten des Unternehmens beruht.

  • Daher ist ein Ertrag aus einem Großauftrag dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit i. S. des § 275 Abs. 2 und 3 HGB zuzuordnen.

  • Ein Schadenersatzanspruch, der den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wirtschaftlich ersetzt, stellt keinen unternehmensfremden Ertrag dar.

I. Die Entscheidung des BGH

Die Klägerin verkaufte ihren Geschäftsanteil an einer GmbH zum Buchwert an eine AG. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass die Verkäufer für die Zeit vom bis einen Besserungsschein i. H. von 20 % des Jahresüberschusses der GmbH erhalten sollten. Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses sollten u. a. sonstige außerordentliche Erträge unberücksichtigt bleiben. In der GuV der GmbH für das Jahr 1994 war ein außerordentlicher Ertrag i. H. von 4,5 Mio DM enthalten. Dieser Betrag resultierte aus einer Vereinbarung mit einem Kunden, mit der ein langfristiger Liefervertrag über von der GmbH zu fertigende und zu liefernde Waren aufgehoben w...

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