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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 178/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1

Zulässigkeit eines Antrages an das Gericht der Hauptsache nur wenn ein zuvor bei der Behörde gestellter AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wurde

Leitsatz

Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO (Ablehnung durch die Finanzbehörde) ist dann nicht erfüllt, wenn mit dem Einspruch auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt worden war, der Einspruch aber ausdrücklich vorsorglich zur Fristwahrung und mit dem Hinweis eingelegt worden war, dass noch keine Prüfung erfolgt sei, zudem eine Begründung angekündigt, aber nicht eingereicht worden war.

Fundstelle(n):
HAAAB-62208

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 29.07.2005 - I 178/05

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