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Unverzügliche Arbeitslosmeldung
Nach der am in Kraft getretenen Neuregelung des § 37b SGB III ist der Arbeitslose nach Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zur „unverzüglichen” Meldung beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) verpflichtet. Aus dem Zweck der Regelung folgt, dass der Arbeitslose seine Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums meldet ( B 11a/11 AL 81/04 R).