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Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die VO über die Voraussetzungen der Anerkennung von Studiengängen nach § 8a der WPO und über die Anrechnung von Prüfungsleistungen aus Studiengängen nach § 13b der WPO vom ist im BGBl 2005 S. 1520 bekannt gemacht worden und am in Kraft getreten. Danach werden Leistungen aus einem Masterstudiengang i. S. des § 19 des Hochschulrahmengesetzes auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet, wenn der Masterstudiengang zur Ausbildung von WP besonders geeignet ist. Dies ist der Fall, wenn er den Anforderungen dieser VO entspricht und akkreditiert ist.