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StuB Nr. 15 vom Seite 697

Ausbildungs- und Fortbildungskosten – Rückwirkende Neuregelung beschlossen

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Bundestag hat am aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (BT-Drucks. 15/3339 vom ) des Bundestags das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetzesbeschluss (BR-Drucks. 508/04 vom ) am zugestimmt. Inhaltlich enthält das Gesetz insbesondere Neuerungen zur Abzugsfähigkeit von Ausbildungs- und Fortbildungskosten sowie Änderungen der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags nach § 24b EStG (Steuerklasse II). Diese treten rückwirkend zum in Kraft.

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird neu gefasst, und die Abzugshöhe wird der Höhe nach erweitert. Der Einleitungssatz von § 10 Abs. 1 EStG, wonach Aufwendungen nur dann Sonderausgaben sind, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen, wird durch eine Ergänzung des neuen § 12 Nr. 5 EStG eingeschränkt. Hiernach gelten kraft Gesetzes Kosten für die Erstausbildung als Lebenshaltungskosten. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die jüngere Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom  - VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407 = StuB 2003 S. 177), wonach beispielsweise auch die Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium den Werbungskosten zugerechnet werden können (vgl. hierzu auch Heinicke, in: Schmidt, EStG, 23. Aufl., ...

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