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StuB Nr. 15 vom Seite 718

Neues Schuldrecht: Die verschenkte Immobilie

RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn und RAin Kornelia Reinke, Wachtberg

Die Auswirkungen der Schuldrechtsreform beschäftigen Steuerberater und Rechtsanwälte auch im zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gleichermaßen. Nach wie vor besteht ein erhöhter Informationsbedarf über die wichtigsten Gesetzesänderungen. Bei Immobilienverträgen, insbesondere bei unentgeltlichen Überlassungsverträgen (Stichwort: Nachfolge), sind einige für die Praxis bedeutende Änderungen zu beachten, für die auch der Steuerberater sensibilisiert sein sollte.

I. Vertragsverletzung bei unentgeltlicher Übertragung einer Immobilie

Das „neue” allgemeine Leistungsstörungsrecht, also das bei Vertragsverletzungen anzuwendende Recht, wird vielfach diskutiert. Die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit und Unvermögen wurden zugunsten einer einheitlichen Regelung aufgegeben. Seit dem ist die Rechtsfolge sowohl für Unmöglichkeit als auch für Unvermögen der „Ausschluss der Leistungspflicht” (§ 275 Abs. 1 BGB) mit der Folge, dass bei Verschulden ein Schadenersatzanspruch entsteht (§§ 276, 280, 283 BGB). Neu aufgenommen hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Fall der faktischen Unmöglichkeit und des grob unverhältnismäßigen Aufwands sowie der persönlichen Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, 3 BGB).

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