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Anwendung der Regelungen zum Halbeinkünfteverfahren bei Werbungskosten
( II 33)
Im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist die Frage gestellt worden, ab welchem Veranlagungszeitraum die Werbungskosten zur Erlangung von inländischen Dividendenerträgen nur zur Hälfte abgezogen werden, wenn zunächst keine Gewinnausschüttung der GmbH erfolgt. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Der Stpfl. hält Anteile an einer GmbH im Privatvermögen. Das Wirtschaftsjahr der GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Im VZ 2001 und in den darauf folgenden Veranlagungszeiträumen erfolgen keine Gewinnausschüttungen. Die Ertragsaussichten der GmbH sind jedoch nicht durchgreifend negativ, so dass von der Möglichkeit der Erzielung eines Totalüberschusses ausgegangen werden kann. Der Stpfl. erklärt in den Veranlagungszeiträumen 2001 und folgenden Werbungskosten (z. B. Schuldzinsen) im Zusammenhang mit der Beteiligung an der GmbH.
Es wird folgende Rechtsauffassung vertreten: Die Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 2001 und folgende (unabhängig davon, ob Ausschüttungen erfolgen) nur zur Hälfte nach § 3c Abs. 2 EStG berücksichtigt werden. Aufwendungen, die mit Einnahmen in Zusammenhang stehen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, k...