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Strohmann-Geschäfte als ertragsteuerliche Treuhandschaft
– Zugleich Anmerkungen zum –
Ein Strohmannverhältnis liegt (ertragsteuerlich) vor, wenn der nach außen im Geschäfts- und Rechtsverkehr auftretende Stpfl. nicht zugleich auch Unternehmer des Gewerbebetriebs ist.
Die von dem im Außenverhältnis gesetzten Rechtsschein abweichende Zurechnung der Unternehmereigenschaft setzt keinen explizit abgeschlossenen Treuhandvertrag voraus.
Ausreichend erscheint die durch die tatsächlichen Verhältnisse bedingte Verlagerung der Unternehmerstellung.
I. Grundlagen der Treuhandschaft
Ein Treuhandverhältnis liegt im Rechtssinne vor, wenn der Treuhänder von einem anderen (Treuhandgeber) einen bisher zu dessen Vermögen gehörenden Gegenstand zu eigenem Recht zu treuen Händen erwirbt. Der Treuhänder übt dieses Recht zwar im eigenen Namen aus, er darf es aber nicht oder nicht überwiegend zu seinem Vorteil gebrauchen. Die rechtliche Zulässigkeit eines Treuhänders ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen des BGB, nach denen eine Person im Rechtsverkehr sich in den meisten Fällen eines Vertreters bedienen kann.
Die Rechtsstellung des Treuhänders bei einem Treuhandverhältnis ist die eines Vertreters, während der Treuhandgeber der Vertretene ist. Das wesentliche Kennzeichen einer ...