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StuB Nr. 15 vom Seite 783

Hilfeleistung in Steuersachen durch Schuldnerberatungsstellen

(/S 0820 - 66 - StO 313)

Die am in Kraft getretene InsO sieht im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ein obligatorisches außergerichtliches Einigungsverfahren zwischen Gläubiger und Schuldner vor (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dieses Verfahren müssen die Schuldner mit Hilfe einer „geeigneten Person oder Stelle” führen, die hierüber auch eine entsprechende Bescheinigung zu erteilen hat. Für diese Aufgabe kommen neben den in § 3 StBerG ge-S. 784nannten Personen u. a. Schuldnerberatungsstellen z. B. der Kommunen, Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrt in Betracht, die jedoch bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen zu erfüllen haben.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom (BGBl I S. 3836) ist § 4 Nr. 15 StBerG neu eingefügt worden. Danach sind Stellen, die durch Landesrecht als geeignet i. S. des § 305 Abs. 1 InsO anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sofern also kommunale oder sonstige Schuldnerberatungsstellen aufgrund des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AGInsO) vom (Nds. GVBl Nr. 31/1998 S. 710) in Niedersachsen als geeignete Stellen i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmt sind, ergibt sich deren Befugnis zur – beschränkten – Hilfeleistung in Steuersachen aus § 4 Nr. 15 StBerG. Als zuständige Behörde...

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