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Auslandseinsatz und Progressionsvorbehalt
Der (BFH/NV 2002 S. 584 = StuB 2002 S. 299) über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG entschieden. Hierbei geht es um die Fälle, in denen im Laufe eines Kalenderjahres nur zeitweise eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist bis zum bei einer inländischen Kapitalgesellschaft tätig und in Köln wohnhaft. Zum wird er über den Jahreswechsel hinaus zur Muttergesellschaft in die USA versetzt, bezieht von der Muttergesellschaft das Gehalt und zieht im März 2002 um.
Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht bis zum . Die in den USA erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben nach dem DBA in Deutschland steuerfrei. Eine Versteuerung erfolgt im Tätigkeitsstaat. Bei der Veranlagung in Deutschland sollen die steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Steuersatz besteuert werden, der für das Welteinkommen anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass auf das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist. Bei der Ermittlung dieses Steuersatzes werden dem zu versteuernden Einkommen die ausländischen Einkünfte, die in dem Kalenderjahr nicht der deutschen ESt unterlegen haben, hinzugerechnet. Der s...