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StuB Nr. 14 vom Seite 644

Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen – Verlängerung der Antragsfrist

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des (BStBl 2005 I S. 65 = StuB 2005 S. 39) Folgendes:

Der Antrag auf Anwendung der Regelungen des Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 bis 5 KStR 1995 sowie der (BStBl I S. 939) und vom (BStBl I S. 695) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, kann bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger gestellt werden. Zur Sicherstellung korrespondierender Korrekturen müssen für alle Veranlagungszeiträume, für die der Antrag gelten soll, die Veranlagungen sowohl der Organgesellschaft als auch des Organträgers offen sein. Der Antrag ist für alle offenen Veranlagungszeiträume einheitlich zu stellen. Er ist unwiderruflich. Anträge, die vor Veröffentlichung dieses Schreibens auf den Internetseiten des BMF aufgrund der bisherigen Antragsfrist bis zum gestellt worden sind, können widerrufen werden.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des unberührt.

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