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StuB Nr. 14 vom Seite 639

Abtretung von Steuererstattungsansprüchen

von RA/FAStR/FAInsR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen

Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist unzulässig, um den Zedenten davor zu schützen, übervorteilt zu werden (so BFH, BStBl 1986 II S. 124; BStBl 1999 II S. 430, 432; FG München, EFG 1997 S. 1159). Geschäftsmäßig handelt, wer die Tätigkeit selbständig und in Wiederholungsabsicht ausübt (so BFH, BStBl 1986 II S. 124, 127; BFH/NV 1995 S. 473; FG Berlin, EFG 1995 S. 998; FG München, EFG 1997 S. 1159).

Es ist zu beobachten, dass sich bisweilen Steuerberater Steuererstattungsansprüche ihres Mandanten abtreten lassen. Dabei sind zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung von zur Sicherung abgetretenen Ansprüchen nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. Daher hat der Steuerberater, der sich den Steuererstattungsanspruch des Mandanten abtreten lässt, mit der Unwirksamkeit einer solchen Abtretung zu rechnen, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt ist. Als Rechtsfolge steht der Erstattungsanspruch nach wie vor dem Mandanten zu.

Nach dem (StuB 2005 S. 600 = ZSteu 2005 R-445) rechtfertigt allein der Umstand, dass dem FA die Abtretung verschiedener Steuererstattungsansprüche durch mehrere Abtretungsanzeigen jeweils nach der Entstehung des ...

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