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Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes
Der von den Ländern Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt initiierte Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) hat den Bundesrat passiert und wird auch von der Bundesregierung begrüßt. Die Bestimmung des modifizierten § 632a BGB soll nunmehr vorsehen, dass der Unternehmer von dem Besteller Abschlagszahlungen i. H. des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangen kann, die ihm in nicht mehr entziehbarer Weise zur Verfügung gestellt wurden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden; § 641 Abs. 3 BGB gilt insoweit entsprechend. Die Leistungen sind nach der Neufassung durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Bestimmungen gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheiten hierfür geleistet werden. Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder ...