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Das zur Anwendung des § 8b KStG und Auswirkungen auf die GewSt
Welche Realisationsvorgänge des § 8b Abs. 2 KStG werden von der Steuerfreiheit erfasst?
Sind § 8b Abs. 1–5 KStG und § 3 Nr. 40 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden?
Welche Aspekte lässt das BMF-Schreiben offen?
I. Einleitung
Das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) hat ab dem Jahre 2001 zu tiefgreifenden Veränderungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften geführt. Eine zentrale Vorschrift des neuen KSt-Systems war und ist § 8b KStG, wonach in- und ausländische Beteiligungserträge aller Art wie z. B. Dividenden und Veräußerungsgewinne für Körperschaften grundsätzlich steuerfrei sind. Weitergehende Änderungen erfuhr § 8b KStG in der Folge durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes vom (InvZulG; Änderungen des Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und Einfügung des Abs. 7) und durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) vom , welches umfangreiche Änderungen der Abs. 1–6 vorsah. Die Verschärfung des § 8b Abs. 3 und 4 KStG und die Aufhebung des § 8b Abs. 5 KStG, die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) diskutiert worden sind, sind nicht umgesetzt worden.
Trotz der gesetzlichen Nachbesserungen...