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Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
In seinem Beschluss vom - V R 33/01 (StuB 2002 S. 512) hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug stets für das Kalenderjahr (auch rückwirkend) gilt, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug gem. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG entsteht oder ob das Recht auf Vorsteuerabzug nur mit Wirkung für das Kalenderjahr ausgeübt werden kann, in dem der Stpfl. gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Rechnung besitzt.
Der diese Frage aufwerfende Rechtsstreit hatte zum Inhalt, dass eine handeltreibende GmbH die USt-Festsetzung für ein Streitjahr dahingehend ändern wollte, dass weitere Vorsteuerbeträge in bestimmter Höhe als abziehbar anerkannt wurden. Die zugrunde liegenden Leistungen wurden von der GmbH im Streitjahr bezogen. Die dazu gehörenden Rechnungen wurden im Dezember des Streitjahres ausgestellt, gingen aber erst im Januar des dem Streitjahr folgenden Jahres bei der GmbH ein.
Das zuständige FA erkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen im Streitjahr nicht an, da die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Streitjahr nicht erfüllt seien: Der Vorsteuerabzug sei danach nur gegeben, wenn der Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung und der Erhalt einer entsprechenden Rechnung vorliegen. Wenn jedoch der Empfang der Lei...