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Betriebsausgabenpauschale bei der Gewinnermittlung aus Werbemaßnahmen bei sportlichen Veranstaltungen
(/S 2729 - 326 - StH 233)
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO in der durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom (BStBl I S. 28) geänderten Fassung können steuerbegünstigte Körperschaften bei Werbung für Unternehmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs wählen, ob sie in der Besteuerung den tatsächlichen Gewinn oder 15 v. H. der Einnahmen aus dem Betrieb zugrunde legen wollen, wenn die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb stattfindet. Die Neuregelung gilt ab . Bei gemeinnützigen Sportvereinen ist die pauschalierte Gewinnermittlung für Werbung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die bei sportlichen Veranstaltungen durchgeführt werden, nur zulässig, wenn die sportliche Veranstaltung nach § 76a AO als Zweckbetrieb einzuordnen ist. Sie findet keine Anwendung, wenn die sportliche Veranstaltung z. B. wegen der Teilnahme bezahlter Sportler selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Die bisherige Kostenpauschale von 25 v. H. der Werbeeinnahmen nach dem Anwendungserlass zur AO (AOAE zu § 67a AO Nr. 1.1 i. V. mit § 64 Abs. 1 AO Nr. 4) ist mit Wirkung ab nicht mehr anzuwenden. Diese Regelung bezog sich nur auf Werbung im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bei sportlichen oder kulturellen Veranstaltun...