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Sozialauswahl beim Teilbetriebsübergang
Das BAG hat durch Urteil vom - 8 AZR 391/03 (ZIP 2005 S. 412) entschieden, dass im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen ist, und zwar einschließlich des später übergehenden Betriebsteils.
▶Praxishinweise: (1) Zu überprüfen war die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Zu dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers gehörte u. a. der Vertrieb von Eisen-, Stahl- und Metallarmaturen aller Art. Er unterhielt einen Geschäftsbereich Armaturen und – hiervon räumlich getrennt – einen Geschäftsbereich Stahlhandel. Der Kläger war als Lagerleiter ganz überwiegend im Lager des Geschäftsbereichs Armaturen eingesetzt. Der Arbeitgeber beschloss die Stilllegung dieses Geschäftsbereichs und kündigte später u. a. das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus diesem Grund. Der Geschäftsbereich Stahlhandel, wurde wenige Tage später an eine andere Firma veräußert, die auch die dort beschäftigten Arbeitnehmer übernahm. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben, beanstandete das Fehlen eines Kündigungsgrunds und rügte vor allem die fehlerhafte Sozialauswahl...