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Betriebsverpachtung im Ganzen: Gestaltungsmöglichkeiten und Steuerfallen
Der Verpächter eines Gewerbebetriebs hat steuerlich ein außerordentlich interessantes Wahlrecht (sog. Verpächterwahlrecht). Er kann bei Beginn der Verpachtung oder später erklären, dass er den Betrieb verpachtet hat, weil er ihn aufgeben wolle. Dann ist die Verpachtung eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG). Erklärt der Verpächter die Betriebsaufgabe, gehen die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens grundsätzlich in das Privatvermögen über mit der Folge, dass die in den Buchwertansätzen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt und begünstigt versteuert werden (§§ 16, 34 EStG; BFH/NV 2004 S. 1231). Gibt der Verpächter anlässlich der Verpachtung keine Betriebsaufgabeerklärung ab oder erklärt er ausdrücklich, dass er den Betrieb nicht aufgeben wolle, gilt der bisherige Betrieb einkommensteuerrechtlich als fortbestehend, er wird nur in anderer Form als bisher genutzt (sog. ruhender Gewerbebetrieb oder gewerbliche Verpachtung). Da der Gewerbebetrieb fortbesteht, bezieht der Verpächter weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Allerdings unterliegen diese nicht mehr der GewSt, weil die GewSt nur „werbende” Betriebe erfasst, und mit der Betriebsverpachtung die „werbende” Tätigkeit des bisherigen Betriebsin...