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Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG bei Alten- und Pflegeheimen
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Der BFH hat sich in drei Urteilen vom - IX R 9/03 (BStBl 2004 II S. 225 = StuB 2004 S. 39), IX R 2/00 (BStBl 2004 II S. 221 = StuB 2004 S. 87) und IX R 7/03 (BStBl 2004 II S. 223 = StuB 2004 S. 39) mit der Frage befasst, ob auch Immobilien, die in der Wohnform des sog. „betreuten Wohnens für Senioren” als Pflegezimmer oder als Pflegeheim genutzt werden, i. S. von § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG „Wohnzwecken dienen”, so dass für sie ein erhöhter Abschreibungssatz in Anspruch genommen werden kann. Die Finanzämter hatten dies in allen Fällen verneint, weil die Wohnnutzung von den daneben erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen überlagert werde und das Wohnen daher von nur untergeordneter Bedeutung sei.
1. Umfang der Betreuungs- oder Pflegeleistungen unerheblich
Der BFH ist der Auffassung der Finanzverwaltung nicht gefolgt. Nach dem Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG, das Angebot von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt zu verstärken, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Bewohner in dem als förderungswürdig eingestuften Objekt neben dem Wohnen noch weitere Betreuungs- oder Pflegeleistungen in Anspruch nehme. Dies gelte nicht nur in dem Fall, dass solche Leistungen erst im Zuge sich verändernder Lebensbedürfnisse im bisherigen Wohnumfeld in Anspruch genommen würden, sondern auch im Fa...