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Qualifizierung eines gegen §§ 30, 31 GmbHG verstoßenden Gewinnverteilungsbeschlusses
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Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG i. d. F. der Bekanntmachung vom (BStBl I S. 1169; KStG 2002) mindert sich das KSt-Guthaben um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, ob die Gewinnausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
Nach dem (BFH/NV 2002 S. 540 = StuB 2002 S. 456) führt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des § 30 GmbHG nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit und damit nicht zu einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gewinnverteilungsbeschluss. Demgegenüber stellen Ausschüttungen, die auf einem als nichtig festgestellten Jahresabschluss beruhen, keinen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss dar. Die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses überträgt sich somit auf den Gewinnverteilungsbeschluss. Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht danach immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist...