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StuB Nr. 13 vom Seite 607

Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen zum Betriebs- oder Privatvermögen

( K)

Für die Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen ist entscheidend, ob durch die Versicherung betriebliche oder private Risiken abgedeckt werden. Ist das versicherte Risiko privater Natur und mithin der Abschluss der Versicherung privat veranlasst, gehört der Anspruch aus einer Versicherung zum notwendigen Privatvermögen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen (Versicherungsnehmer) auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen (versicherte Person) abgeschlossen worden ist. Der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen soll oder die Versicherungsleistungen für den Betrieb verwendet werden sollen, reicht nicht aus, eine betriebliche Veranlassung zu begründen ( [BStBl II S. 657] und vom [BStBl II S. 1017]).

Schließt jedoch ein Unternehmen (Versicherungsnehmer) einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten (bspw. eines Arbeitnehmers oder eines Geschäftspartners als versicherte Person) ab und ist Bezugsberechtigter nicht der Dritte, sondern das Unternehmen, kann eine private Veranlassung nicht aus der Natur des versich...BStBl 1997 II S. 343BStBl II S. 657, 658

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30 Tage

Seiten: 2
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Zuordnung von Lebensversicherungsverträgen zum Betriebs- oder Privatvermögen

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