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Unangemessenheit einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung
Das OLG Frankfurt/M. (Urteil vom - 13 U 177/02, DB 2005 S. 492 ff.) hat unter Bezug auf §§ 3, 46 Nr. 5, 47 GmbHG entschieden, dass beim Abschluss eines Gesellschafter-Geschäftsführervertrags in einer GmbH der zum Geschäftsführer zu berufene Gesellschafter mit abstimmen darf. Weiterhin hat das Gericht unter Bezugnahme auf §§ 134, 138, 315 BGB i. V. mit § 87 AktG entschieden, dass die steuerliche BewertungS. 562von Teilen der Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge als vGA die Gesellschaft nicht ohne weiteres berechtigt, die Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin ist als Gesellschafterin zu 25 % an der Beklagten zu 1) beteiligt. Ihr Bruder, der Beklagte zu 2), und dessen Ehefrau hielten die übrigen Anteile der GmbH. Die Gesellschafter sind seit spätestens 1996 nachhaltig zerstritten. Streitgegenständlich ist u. a. ein Gesellschafterbeschluss vom , wonach der Beklagte zu 2) von der Gesellschafterversammlung ermächtigt wurde, den der Niederschrift als Anlage beigefügten Abänderungsvertrag zu seinem Geschäftsführervertrag mit sich selbst zu schließen. Dagegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Mit der Begründung, er habe als Geschäftsführer der GmbH eine unangemessene hohe Tantieme erhalten,...