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Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei fehlenden Arbeitgeberleistungen
Das Thema „Scheinselbständigkeit” beschäftigt nach wie vor die Gerichte. Der BFH hatte sich mit einem Fall auseinander zu setzen (Urteil vom - XI R 38/02, StuB 2004 S. 570), in dem eine zuvor im festen Anstellungsverhältnis beschäftigte Ärztin (Klägerin) aufgrund eines Kooperationsvertrags fortan als „freie Mitarbeiterin” für dieselbe Praxis tätig war. Nach der vertraglichen Vereinbarung erhielt die Klägerin eine monatliche Vergütung, musste für Steuern, Alters- und sonstige Versicherungen aber selbst aufkommen. Die Finanzverwaltung hat die als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erklärten Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit behandelt und den Vorwegabzug gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG versagt.
Der BFH hat die Revision der Finanzverwaltung gegen das erstinstanzliche Urteil, in dem das FG der Klage stattgegeben hat, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass in dem Streitfall die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs nicht erfüllt sind. Die Klägerin habe zwar Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG erzielt, für die Zukunftssicherung der Klägerin seien aber keine Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden. Bereits der Wortlaut der Regelung spreche dafür, dass es auf die...