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StuB Nr. 12 vom Seite 537

Wichtige Rechtsprechungsentwicklungen zur Ansparrücklage

von StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Abschreibungen gibt es normalerweise nur für tatsächlich angeschaffte oder hergestellte Gegenstände. Kleine und mittlere Unternehmen können darüber hinaus von der sog. Ansparabschreibung für neue, bewegliche Wirtschaftsgüter (WG) des betrieblichen Anlagevermögens profitieren (§ 7g Abs. 3 bis 7 EStG). Hier können schon ein oder zwei Jahre vor der geplanten Anschaffung oder Herstellung, z. B. einer Maschine oder eines betrieblichen Pkw, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- (AK) oder Herstellungskosten (HK) als gewinnmindernde, vorgezogene Abschreibung geltend gemacht werden.

Spätestens sobald für das begünstigte WG Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage i. H. von 40 % der tatsächlich angefallenen AK oder HK gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Betriebsinhaber kann das angeschaffte WG dann nach den normalen Vorschriften abschreiben. Der Betrag von 40 % orientiert sich an der höchstmöglichen degressiven AfA von 20 % (§ 7 Abs. 2 EStG) und der Sonder-AfA von 20 % (§ 7g Abs. 1 EStG).

Kommt es zu keiner Anschaffung, muss spätestens nach zwei Jahren die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Das FA erhöht in diesem Fall den Gewinn pro Wirtschaftsjahr (Wj), in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten ...

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