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Angabe der Steuernummer in der Rechnung
(/S 7280 - 75 - StO 354)
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) ist § 14 UStG mit Wir-S. 623kung vom um einen neuen Absatz 1a ergänzt worden. Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG). Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt werden.
Diese Neuregelung soll gewährleisten, dass das FA des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen kann, ohne dass es zuvor eigene Ermittlungen zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen FA vornehmen muss. Die Neuregelung zielt somit auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten ab. Diese Zielrichtung ist bei der Auslegung der Neuregelung zu berücksichtigen. Danach ist bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten:
1. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet ist. Sie gilt auch für Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen sowie für pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. von § 24 UStG unabhängig davon, ob diese bei ihrem FA umsatzsteu...