Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kfz durch Sparkassen usw. an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung
()
Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i. S. von § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen bei den Sparkassen jedoch regelmäßig nicht vor, weil diese den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlasung weit überwiegend nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 1 LStR 1993 (jetzt R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2000) pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Brutto-Listenpreises für das Fahrzeug ermitteln und diese Werte aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendungen übernehmen. Dieses Verfahren lässt Rz. 26 des (BStBl I S. 819) ausdrücklich zu. Die mit den vorgenannten Ver...