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Geringfügige Beschäftigung: Steuernachzahlung bei Wechsel in eine Teilzeit- oder Vollbeschäftigung möglich
– Anmerkungen zum StuB 2002 S. 456 –
Der entschieden, dass der Tatbestand der „anderen positiven Einkünfte” auch bei dem Wechsel von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres angenommen werden kann.
Eine Versagung der im LSt-Abzugsverfahren zunächst gewährten Steuerfreiheit erfolgt, wenn einer steuerfreien geringfügigen Beschäftigung nachgegangen wird und sich bei der ESt-Veranlagung ergibt, dass die Summe der anderen (steuerpflichtigen) Einkünfte positiv ist.
Einkünfte des Ehegatten werden bei der Prüfung, ob andere in der Summe positive Einkünfte vorliegen, nicht berücksichtigt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG gilt für jeden einzelnen Stpfl.
I. Vorbemerkungen
Bei der Besteuerung von Arbeitslohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird zwischen drei Möglichkeiten unterschieden:
Der Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 39 EStG), die im LSt-Abzugsverfahren das Vorlegen einer Freistellungsbescheinigung an den Arbeitgeber voraussetzt (§ 39a Abs. 6 EStG);
Besteuerung nach LSt-Karte;
pauschale Lohnbesteuerung (§ 40a Abs. 2 EStG).
Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde in § 3 Nr. 39 EStG eine Steuerbefreiung aufgenommen. Sie kommt seit dem zur Anwendung...