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Navigations- und Kombigeräte gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
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Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Navigations- und Kombigeräten folgende Auffassung: In Kfz eingebaute Navigationsgeräte gehören zur Sonderausstattung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils aus der Nutzung des Kfz für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nach § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 EStG.
Das gilt auch für ein Gerät, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen auch Telekommunikationsfunktionen enthält. In diesem Fall ist ebenfalls das gesamte Gerät zu berücksichtigen; es ist nicht zulässig, einen auf den Telekommunikationsteil entfallenden Kostenanteil herauszurechnen. Eine solche Minderung des Ansatzes der Sonderausstattung würde sowohl dem Vereinfachungszweck der pauschalen Nutzungswertermittlung als auch dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG widersprechen, der Sonderausstattungen ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage einbezieht.