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Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Ausgabe von Bonusaktien
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Zum Jahresende 2001 wurden den Aktionären der Deutschen Telekom AG, die Telekom-Aktien im Rahmen des 3. Börsengangs am erworben und seither ununterbrochen gehalten haben, Bonus-Aktien zugeteilt. Bei der Besteuerung der Bonus-Aktien gelten folgende Regelungen:
Der Empfänger hat die Bonus-Aktien als Einnahmen aus Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Maßgebend für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Tag der Einbuchung der Bonus-Aktien in das jeweilige Depot. Die Steuerpflicht tritt damit regelmäßig erst für das Jahr 2002 ein. Der Wert der Bonus-Aktien bemisst sich nach dem niedrigsten am Zuflusstag an einer deutschen Börse (einschließlich XETRA) gehandelten Kurs (Einbuchungskurs). Die Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG unterliegen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 €im Kalenderjahr betragen haben (Freigrenze).
Bei beschränkt Stpfl. führt diese Regelung zu Einkünften, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, da die Leistungen nicht unter den Katalog des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallen. Auf das beim BFH anhängige Verfahren zur Besteuerung von Bonusaktien wird hingewiesen (BFH-Az.: VIII R 70/02).
▶Hinweise: Wir werden in der StuB auf die Besteuerung der Telekom-Treueaktien ...