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Prämienzahlungen zur Rückdeckungsversicherung grundsätzlich keine verdeckte Gewinnausschüttung
– Anmerkungen zum –
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung zwei getrennte Geschäftsvorfälle; sie sind zivilrechtlich voneinander unabhängig und es gibt keinerlei Veranlassung, von dieser Betrachtungsweise aus steuerlichen Gründen abzuweichen.
Aufgrund des Vorliegens von zwei getrennten Geschäftsvorfällen sind die Voraussetzungen einer vGA separat im Hinblick auf den Abschluss der Rückdeckungsversicherung zu prüfen.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise als vGA qualifiziert worden sind.
I. Vorbemerkungen
Die Anerkennung einer Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer setzt voraus, dass zum einen die Tatbestandsmerkmale des § 6a EStG erfüllt sind, d. h. es bedarf einer zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung und einer klaren und eindeutigen im Voraus gegebenen schriftlichen Zusage. Zum anderen muss die Zusage betrieblich veranlasst sein; sie muss insofern ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen sein (vgl. Abschn. 32 Abs. 1 Satz 3 KStR). Vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen durch die Pensionszusage erhebliche finanzielle Risiken eingeht, wenn z. B. die tatsächliche Lebenszeit die zugrunde geleg...