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Anwendung der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG bei Rechnungen von sog. Scheinunternehmen
(/S 7144 - 4 - StH 541)
Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG ist u. a., dass die USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen wird (§ 6a Abs. 3 UStG i. V. mit § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Damit kann aber nur die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers gemeint sein (, UVR 1997 S. 210). Führen die Ermittlungen von ausländischen Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit USt-IdNr. aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handelt, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der USt-Befreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht wurde. Es steht dann nämlich fest, dass durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Scheinunternehmens nicht die USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet wurde. Hat der Unternehmer danach nicht die USt-IdNr. des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen buchmäßig aufgezeichnet, so können die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden:
Der „Gute Glauben” des § 6a Abs. 4 UStG betrifft nur unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetz...