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StuB Nr. 10 vom Seite 471

Behandlung des Treuhandmodells

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Als eine steuerlich günstige Möglichkeit zur Ausgliederung von Unternehmensteilen wurde von der Literatur die Ausgliederung in eine Tochter-Personengesellschaft im Rahmen eines Treuhandmodells vorgestellt. Sie sei eine Gestaltungsalternative zur klassischen Organschaft. Da die am Markt eigenständig auftretende Personengesellschaft steuerrechtlich als Betriebsstätte der Muttergesellschaft gelte, komme es zu einer automatischen Ergebnisverrechnung. Gewerbesteuerliche Belastungen bei der Veräußerung von Beteiligungen sollten ebenso vermieden werden können. Die gewerbesteuerliche Behandlung dieses Treuhandmodells wurde von den Abteilungsleitern (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert: Im Treuhandmodell besteht eine gewerblich tätige (GmbH & Co.) KG, an der eine AG, GmbH oder GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) als Komplementärin vermögensmäßig beteiligt ist. Kommanditistin dieser (GmbH & Co.) KG ist eine Beteiligungs-GmbH, deren Anteile wiederum ausschließlich von der Muttergesellschaft gehalten werden. Die Besonderheit des Treuhandmodells besteht nun darin, dass die Beteiligungs-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der (GmbH & Co.) KG lediglich treuhänderis...

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