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Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze und verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot
Die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von bisher 25 v. H. auf 10 v. H. in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 und die damit verbundene Erfassung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven sind nach der Rechtsprechung des , StuB 2005 S. 418) jedenfalls dann verfassungsgemäß, wenn die Veräußerung erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am vorgenommen worden ist. Nach Ansicht des BFH sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 Abs. 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 als Anschaffungskosten die historischen Anschaffungskosten und nicht der gemeine Wert der Anteile am anzusetzen.
Der BFH verwirft in der vorliegenden Entscheidung die in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, Anschaffungskosten seien nicht in Höhe des Betrags anzusetzen, den der Anteilsinhaber für den Anteilserwerb aufgewendet habe, sondern maßgeblich sei stattdessen der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt ihrer steuerlichen Verstrickung (so Haritz/Slabon, GmbHR 1998 S. 1159; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 23. Aufl., München 2004, § 17 Rn. 159; , EFG 2001 S. 292;