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Voraussetzung für Durchführung einer Antragsveranlagung
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ist der Antrag auf Veranlagung „bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen”. Der Gesetzgeber hat damit Antrag und Abgabe der Einkommensteuererklärung zu einer Rechtshandlung zusammengefasst, so dass der Antrag auf Veranlagung nur noch durch Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann. Wird die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der Zweijahresfrist abgegeben, ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt. Ein Anspruch auf Durchführung einer Antragsveranlagung besteht in diesem Fall auch dann nicht, wenn das Finanzamt innerhalb der Zweijahresfrist einen Schätzungsbescheid erlassen und nach Ablauf der Zweijahresfrist auf den Einspruch des Klägers hin wieder aufgehoben hat.